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Landgericht Köln, 31 O 660/09

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 660/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0318.31O660.09.00
 
Tenor:

I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben, Endverbrauchern ein Steinsalz mit dem Hinweis anzubieten „Himalaya-Salz“ und/oder „Himalaya-Kristallsalz“:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)II.

II.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 196,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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