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Landgericht Köln, 31 O 504/09

Datum:
24.06.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 504/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0624.31O504.09.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an dem Chief Executive Officer der Beklagten zu 2), oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Casino-Spiele sowie Poker einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluß eines Spielvertrages mit der Beklagten zu 1) und/oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und/oder zu 2), wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt eine 15seitige Bildeinrückung. -

b) über das Internet Glücksspiele in Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie unter 1.a) und nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt eine dreiseitige Bildeinrückung. -

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß sie seit dem 20.02.2009 Spielaufträge von Teilnehmern entgegengenommen haben, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 20.02.2009 durch die Entgegennah-me von Spielaufträgen derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagten zu 90%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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