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Landgericht Köln, 31 O 31/10

Datum:
26.01.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. ZivilkammerX
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 31/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0126.31O31.10.00
 
Tenor:

In Sachen

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eMail, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 7, 8, 12 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

 
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