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Landgericht Köln, 31 O 182/10

Datum:
26.08.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 182/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0826.31O182.10.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, verurteilt, es zu unterlassen, an Inhaber von eingetragenen Marken „Erinnerungsschreiben“ zu versenden, wie im Hinblick auf die S4 Rechtsschutz-Versicherung-AG, E-Str., 50676 Köln, Deutschland, zur Registernummer 30079401, Deutsche Wort-/Bildmarke mit Datum vom 11.02.2010 geschehen und nachfolgend wiedergegeben:

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. –

2.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. beschriebene Verletzungshandlung vorgenommen haben.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. beschriebene Verletzungshandlung entstanden ist oder künftig entstehen wird.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

5.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Tenors zu 1) EUR 1.000,00, hinsichtlich des Tenors zu 2) EUR 200,00 und hinsichtlich des Kostentenors 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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