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Landgericht Köln, 29 T 72/09

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 72/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0412.29T72.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 204 II 166/07
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.2.2009 – 204 II 166/07 – aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) erster Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.

 
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