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Landgericht Köln, 29 T 52/10

Datum:
11.05.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 52/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0511.29T52.10.00
 
Tenor:

Auf sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 23.2.2010 – 143 C 159/08 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Kerpen vom 12.11.2008 – 143 C 159/08- sind von der Klägerin 20,00 € an den Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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