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Landgericht Köln, 29 O 4/09

Datum:
06.05.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 O 4/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0506.29O4.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an den Kläger 110.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 19.11.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die aus der unerlaubten Handlung vom 15.2.2007 entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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