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Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet,
1. gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot „anonym2.to“ der Verfügungsbeklagten unter dem Benutzernamen „aaa“ auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse,
2. gegenüber der Verfügungsklägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot „anonym2.to“ der Verfügungsbeklagten unter dem Benutzernamen „bbb“ und „ccc“ auftretenden Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsklägerinnen zu 1) und zu 2) zu jeweils ¼ und der Verfügungsbeklagten zu ½ auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Verfügungsklägerinnen bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Tatbestand
2Die Verfügungsklägerinnen stellen Erotikfilme her und vertreiben diese.
3Die Verfügungsbeklagte ist eine Usenetbetreiberin mit Sitz in der Schweiz. Ihre Internetseite ist in Deutsch gehalten und kostenpflichtige Angebote werden in Euro ausgewiesen. Es wird damit geworben, dass das Surfen anonym möglich sei.
4Die Nutzer der Verfügungsbeklagten können auf ihren Servern Daten im Wege des sogenannten "uploads" speichern, die andere Nutzer dann wiederum herunterladen können.
5Die Nutzer der Verfügungsbeklagten können, aber müssen sich nicht registrieren. Falls sie sich registrieren, haben sie die Wahl, ein kostenloses Benutzerkonto oder aber ein kostenpflichtiges Premiumkonto zu eröffnen.
6Die Verfügungsklägerinnen beauftragten den K e. V. festzustellen, ob auf den Seiten der Verfügungsbeklagten der Abruf der von ihnen hergestellten Filme ermöglicht würde. Mehrere – im Einzelnen streitige – Rechtsverletzungen wurden sodann durch diesen aufgefunden.
7Die Verfügungsbeklagte wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2009 zur Auskunft betreffend die Nutzerdaten von "aaa", "Bbb" und "ccc" aufgefordert. Sie wies mit Schreiben vom 22.11.2009 das Auskunftsersuchen zurück.
8Die Verfügungsklägerinnen sind der Rechtsauffassung, es bestünde sowohl ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 als auch nach Abs. 1 UrhG. Insbesondere sei die Verfügungsbeklagte i. S. d. § 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG im Besitz von Vervielfältigungstücken, da hierunter auch die unkörperlichen Vervielfältigungstücke in Dateiform fallen müssten. Außerdem sei die Verfügungsbeklagte Störerin und müsse nach § 101 Abs. 1 UrhG ebenfalls Auskunft erteilen, gerade weil für Sharehoster auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken betreffend eine solche Auskunftserteilung wegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG bestünden.
9Sie meinen, der von ihnen gestellte Antrag sei bestimmt genug und nicht zu weit gefasst, da alle Antragsdaten Auskunftsgegenstand im Sinne des § 101 UrhG seien. Insbesondere seien Zahlungsdaten als Herkunftsdaten zu verstehen und diese seien aufgrund des Wortlautes von § 101 Abs. 2 UrhG "unbeschadet von Absatz 1" auch dort als auskunftspflichtige Tatsachen erfasst.
10Die Verfügungsklägerinnen behaupten, dass der Verein K e. V. am 20.11.2009 festgestellt habe, dass der Nutzer "aaa" auf der Internetseite www.anonym1.com einen Link zum Download des Filmes der Verfügungsklägerin zu 1) gesetzt habe, welcher bei Anklicken zu dem Internetangebot der Verfügungsbeklagten führte und von wo aus der Download dann erfolgt sei. Ebenfalls auf der Internetseite www.anonym1.com habe der Nutzer "Bbb" einen Link gesetzt, welcher bei Anklicken zu dem Internetangebot der Verfügungsbeklagten führte und von wo aus der Download von dem Film der Verfügungsklägerin zu 2) erfolgt sei. Diesen Film der Verfügungsklägerin zu 2) habe auch der Nutzer "ccc" auf www.anonym1.com verlinkt. Auch in diesem Fall sei man bei Anklicken des Links zu dem Angebot der Verfügungsbeklagten gelangt und von dort aus sei dann der Download des Films erfolgt.
11Die Filme der Verfügungsklägerinnen seien im Oktober bzw. November 2009 erstveröffentlicht worden. Diesen stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmen jeweils zu.
12Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
13Die Verfügungsbeklagte beantragt,
15den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
16Sie meint, es sei Schweizer Recht anwendbar, dadurch sei ihr die Auskunft rechtlich nicht möglich. Außerdem sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Außerdem sei die Emailadresse nicht zur Anschrift zu zählen.
17In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Verfügungsbeklagte die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerinnen und die Verletzungshandlung. Sie meint, schon deswegen keine Auskunft erteilen zu müssen, weil es sich bei den Nutzernamen um solche handeln würde, die auf den verlinkten Seiten verwendet worden wären.
18Sie macht geltend, für die Weitergabe der Daten wäre eine gesetzliche Erlaubnis sowohl nach deutschem Datenschutzrecht als auch nach Schweizer Datenschutzrecht erforderlich, da die Weitergabe grenzüberschreitend mit beiden Teilakten in beiden Staaten erfolgen würde. Daher sei zu dieser Frage, aber auch zu der weiteren Problematik, dass der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 101 Abs. 6 UrhG keine Schadensersatzansprüche nach Schweizer Recht erfassen könne, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
20II. Entscheidungsgründe
21Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
22Das Landgericht Köln ist auch örtlich zuständig. Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten kann in ganz Deutschland aufgerufen werden und ist nicht auf bestimmte lokale Gebiete beschränkt. Auch in Köln kann daher bestimmungsgemäß das Angebot der Verfügungsbeklagten abgerufen werden, so dass das Landgericht Köln auch örtlich zuständig ist.
24Ein Usenet ist ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das Diskussionsforen (so genannte "Newsgroups") aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Das Usenet unterscheidet sich jedoch darin, dass es keine Redaktion hat, die eine Vorauswahl der zu veröffentlichenden Artikel oder Leserbriefe trifft. Ausnahme sind die relativ wenigen moderierten Newsgroups, deren Moderatoren allerdings im Allgemeinen demokratisch gewählt werden und an Mehrheitsbeschlüsse gebunden sind. Vorteile des Usenets sind die Geschwindigkeit und die hohe Teilnehmerzahl. Innerhalb weniger Stunden können zu kontroversen Themen riesige Diskussionsbäume (sogenannte Threads) entstehen. Durch seine vielfach redundante Verteilung auf zigtausende Newsserver in vielen verschiedenen Staaten ist das Usenet auch vergleichsweise unempfindlich gegen Zensur. Die Verfügungsbeklagte bewirbt ihr Usenet damit, dass sie hierfür 9 Serverfarmen unterhält, dass ein anonymer und unzensierter Zugang ohne Protokollierung der IP-Adressen erfolgt und dass ein "gigantischer Datenzugriff" möglich sei. Denn die einzelnen Newsserver der sog. Serverfarmen sind untereinander vernetzt und geben die auf ihnen gespeicherten Daten bei einer entsprechenden Anfrage untereinander weiter, wobei der Nutzer mit der usenetprovidereigenen Software nach Daten suchen kann und selbst posten und herunterladen kann.
27Die Filme der Verfügungsklägerinnen sind dadurch auf die Server der Verfügungsbeklagten gelangt, dass die in Rede stehenden Nutzer des Usenet der Verfügungsbeklagten auf entfernten Servern Dritter eingestellte Filmdateien im Usenet der Verfügungsbeklagten verlinkt haben und die weiteren Nutzer der Verfügungsbeklagten durch Anklicken des Links diese Dateien herunterladen konnten, wofür sie sodann - temporär - ebenfalls auf den Servern der Verfügungsbeklagten zum Abruf zwischengespeichert wurden.
28Da die Verfügungsbeklagte jedenfalls wie ein Accessprovider zu behandeln ist, ist sie im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 101 Abs. 2 i. V. m. Abs. 7 UrhG nach Abs. 2 Nr. 3 jemand, der für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, passivlegitimiert. Ebenso wie ein Accessprovider kommt es bei einem Usenetprovider vorrangig zum Anfall großer Datenmengen und damit von Datenverkehr. Anders als ein Accessprovider kommt es indes auch zu einem Meinungsaustausch, vergleichbar mit Meinungsforen. Die Verfügungsbeklagte ermöglicht jedenfalls vorrangig den Zugang zu fremden Informationen. Weder veranlasst sie die Übermittlung dieser, noch wählt sie Adressaten oder die übermittelten Daten aus, noch verändert sie diese. Ebenso verhält es sich bei Accessprovidern (hierzu LG Köln, 12.09.2007 – 28 O 339/07, ZUM 2007, 873 f). Ihre Tätigkeit als Usenetbetreiber bringt jedenfalls auch die Durchleitung der Informationen von einem Nutzer zu einem weiteren Nutzer mit sich, allerdings mit der Besonderheit, dass die Daten – jedenfalls über eine Verlinkung – über ihre Serverfarmen hoch- und runtergeladen werden.
29Entscheidend ist, dass, wenn der Usenetprovider die Nutzung des Usenets ermöglicht, er unmittelbar zu Erwerbszwecken eine Dienstleistung erbringt. Zumal § 101 Abs. 2 UrhG wegen Sinn und Zweck der Enforcement-Richtlinie, die so umfassend wie möglich Rechtsverletzungen verhindern möchte, weit zu verstehen ist. Denn nach ihrer Begründung sollen hierdurch Rechtsinhaber unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen (s. hierfür Richtlinie 2004/48/EG).
30Wie ausgeführt und in der Rechtsprechung bereits entschieden, ist das Usenet geeignet, von Dritten nicht in seiner ursprünglichen Funktion als Nachrichtennetzwerk genutzt zu werden, sondern um anonymisiertes Filesharing zu betreiben. Die Verfügungsbeklagte wirbt ja auch gerade mit einem anonymisierten Zugang und großen, vorhandenen Datenmengen in ihrem Usenet.
31Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich, da sie eindeutig erscheint.
33"Die Anordnung der Speicherung der Verkehrsdaten stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG dar (vgl. BT-Dr 16/5048, S. 39), das gegenüber dem aus Artikel 2 Absatz 1, GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz 1 GG folgenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die speziellere Norm ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2431). Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Das Erfordernis einer gesetzlichen Rechtfertigungsnorm ist, wie dargelegt, erfüllt; die gesetzliche Regelung weist auch die zu fordernde Bestimmtheit auf (dazu BVerfG, NJW 2009, 2431). Sie ist ferner geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung dem Schutz von Rechtspositionen dient, die ihrerseits über Artikel 14 GG verfassungsrechtlichen Rang haben, nämlich Rechten der Urheber sowie der Inhaber sonstiger absoluter Rechte aus dem Urheberrecht (vgl. dazu nur Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. [2009], Einl. UrhG Rdnr. 26 m.w. Nachw.). Regelungsziel des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit dem die genannte Regelung in § 101 UrhG eingeführt wurde, war u.a., die Durchsetzbarkeit von Urheberrechten und technischen Schutzrechten gegenüber solchen Rechtsverletzungen zu ermöglichen, die im Schutze der weitgehenden Anonymität des Internets begangen und vom Rechtsinhaber nach dem bisherigen Recht dementsprechend kaum wirksam verfolgt werden konnten. Bei der Verbreitung geschützter Werke durch Teilnahme an Peer-to-peer-Netzwerken handelt es sich nach der Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren um ein Massenphänomen, durch das den Rechtsinhabern erhebliche Schäden entstehen (vgl. dazu Czychowski/Nordemann, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 3095 [NJW Jahr 2008 Seite 3096]). Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss bestünde keine Möglichkeit, Urheberrechtsverstößen im Internet wirksam zu begegnen. Eine Verweigerung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG würde den Berechtigten daher in Bezug auf die stetig an Bedeutung gewinnende Nutzung von Werken im Internet faktisch rechtlos stellen. Aus Sicht des Senats ist die durch geringe Eingriffsintensität gekennzeichnete Speicherung der Verkehrsdaten (nur) für die Dauer und für den Zweck des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht nur durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt; die Versagung der streitgegenständlichen Anordnung würde vielmehr, da das gesamte von § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene Verfahren nicht innerhalb der kurzen regulären Speicherfristen von wenigen Tagen durchgeführt werden kann, umgekehrt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition des urheberrechtlich Berechtigten und damit zu einem Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 GG führen."
36Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
37Explizit hat der Deutsche Gesetzgeber (BT/DS 16/5048, dort S. 30) daher festgehalten, dass der deutsche Auskunftsanspruch im Umfang lediglich um die Angaben zu den Preisen zu ergänzen ist, während bei der Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie in das deutsche Gesetz (§ 101 a UrhG) die Vorlage von Geschäftsunterlagen ausdrücklich als notwendige Umsetzungsmaßnahme angesehen wurde (BT/DS 16/5048, S. 27).
40Daher konnte Auskunft nur zu Name und Anschrift der besagten Nutzer die unter Verwendung ihres Nutzernamens auf den verlinkten Seiten die Verlinkung im Usenet vornahmen, Verfügungsbeklagten verlangt werden. Von dieser Auskunft war dann aber auch die E-Mailadresse erfasst, da diese im heutigen Alltag als Teil der Anschrift zu verstehen ist. Im Internet ist es ohne die Angabe der eigenen E-Mailadresse gar nicht mehr möglich, Verträge zu schließen, oftmals auch Angebote aufzurufen bzw. bestimmte Inhalte einzusehen. Die Emailangabe ist dort oftmals zwingend vorgesehen, wie zuletzt die Verfügungsbeklagte selbst mit Schriftsatz vom 19.04.2010 ausgeführt hat.
41Die weiteren sprachlichen Abänderungen der Anträge beruhen auf § 938 Abs. 1 ZPO und dienen der Antragspräzisierung.
42Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO soweit der Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, ansonsten ergab sich die Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache (Musilak/Lackmann, 7. Auflage 2009, § 708 RN 7).
44Streitwert: 50.000,00 €