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Landgericht Köln, 28 O 826/09

Datum:
05.05.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 826/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0505.28O826.09.00
 
Tenor:

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet,

1. gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot „anonym2.to“ der Verfügungsbeklagten unter dem Benutzernamen „aaa“ auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse,

2. gegenüber der Verfügungsklägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen Daten und Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg betreffend die bei dem Angebot „anonym2.to“ der Verfügungsbeklagten unter dem Benutzernamen „bbb“ und „ccc“ auftretenden Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und Email-Adresse.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsklägerinnen zu 1) und zu 2) zu jeweils ¼ und der Verfügungsbeklagten zu ½ auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Verfügungsklägerinnen bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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