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Landgericht Köln, 28 O 636/09

Datum:
04.08.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 636/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0804.28O636.09.00
 
Tenor:

1. Der Beklagten wird es untersagt, das Taschenbuch mit dem Titel „X“ der Autoren P und R, ISBN-Nr. ####2in der Originalausgabe 2009 in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor auf Seite 295 des Buches der Satz „Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden.“ entfernt oder unleserlich gemacht wurde.

2. Die Unterlassungsverpflichtung wird hinsichtlich der ersten Auflage auf die noch nicht gedruckten Exemplare beschränkt.

3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten - angedroht.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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