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Landgericht Köln, 28 O 442/09

Datum:
09.06.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 442/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0609.28O442.09.00
 
Tenor:

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

im Inland zu unterlassen,

die nachfolgend abgebildeten Stühle in jeglicher Farbgebung anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern diese nicht aus dem Geschäftsbetrieb von Vitra stammen:

(1)

(Es folgt eine Darstellung)

(2)

(Es folgt eine Darstellung)

(3)

(Es folgt eine Darstellung)

(4)

(Es folgt eine Darstellung)

(5)

(Es folgt eine Darstellung)

(6)

(Es folgt eine Darstellung)

(7)

(Es folgt eine Darstellung)

(8)

(Es folgt eine Darstellung)

2. der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr angebotenen, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Waren gem. Zif. 1) unverzüglich Auskunft über sämtliche gewerbliche Abnehmer mit Namen, Adressen und Stückzahlen zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Handlungen gemäß Ziffer 1) entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- €, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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