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Landgericht Köln, 27 O 239/09

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 O 239/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0713.27O239.09.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige der auf ihrem Grundstück und in jeweils 0,65 m bzw. 1,10 m Abstand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern stehenden Blaufichten bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia), die ca. 6 m hoch ist und ca. 9,5 m von der vorderen Gebäudekante des Wohnhauses der Kläger entfernt steht, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

3. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Anwalts- und Schlichtungskosten in Höhe von 89,64 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 im Hinblick auf die entsprechende Forderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zurückschneidung des Überwuchses der Blaufichten und Strauchbewachsungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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