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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2009 - 112 C 608/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.820,30 € festgesetzt.
Gründe:Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
2Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Die Versicherungsbedingungen sind eindeutig gefasst. Die Kosten für die Wiederaufforstung fallen nicht unter die Entschädigungsregelung, wie sie "B" der BPW Extra näher ausgestaltet und in deren Rahmen fiktiv abgerechnet werden kann, sondern unter die Regelung unter "D" der BPW Extra, die die Fälle der Kostenversicherung zusammenfasst. Im Falle einer Kostenversicherung kann jedoch nach einhelliger Auffassung in Lit. und Rspr. eine Erstattung nur verlangt werden, wenn tatsächlich entsprechende Kosten angefallen sind (vgl. zuletzt, OLG Celle, Recht und Schaden 2009, 193 ff). Dass die Beklagte eine Teilentschädigung geleistet hat, führt nicht dazu, dass sie sich, soweit höhere Kosten fiktiv geltend gemacht werden, nicht darauf berufen könnte, Kosten nur dann zu erstatten, wenn diese tatsächlich angefallen sind.
4Die Kläger können auch mit dem nunmehr angekündigten Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es an einem zulässigen Antrag. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die Kläger sind nur darauf aus, einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Prüfung zu stellen (vgl. zum Feststellungsinteresse insoweit Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rz 10), denn auch bei einem zusprechenden Urteil wäre immer noch unklar, welchen Betrag die Beklagte im Falle entsprechender Aufwendungen der Kläger tatsächlich leisten müssten.
5Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung der Berufungskammer im Urteilsverfahren. Die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen sind bereits geklärt; es wird auch auf LG Köln, VersR 2007, 702 Bezug genommen.