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Landgericht Köln, 22 O 168/09

Datum:
11.02.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 168/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0211.22O168.09.00
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. September 2008 nicht aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht;

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Oktober 2008 nicht aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht;

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.445,74 € abzüglich gezahlter 2.997,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01. Dezember 2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.520,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01. Februar 2009 zu zahlen.

5. Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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