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Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.12.2009 – 55 XVII H 327/02 – aufgehoben, soweit die Vergütung des Beteiligten zu 3) für dessen Tätigkeit im Zeitraum vom 24.11.2008 bis 27.10.2009 auf 0,00 € festgesetzt worden ist.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und führte in der Sache zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Zeitraum vom 24.11.2008 bis 27.10.2009 betroffen war. Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die Zuschrift des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2010, die den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht worden ist. Der Kammer ist bewusst, dass dem Betreuungsverein grundsätzlich kein Vergütungsanspruch zusteht. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2010 ergibt sich, dass nach Einführung des Betreuungsrechts im Jahre 1992 üblich war, eine Person X als Vereinsbetreuer und eine Person Y als Ersatzvereinsbetreuer – für den Vertretungsfall – zu bestellen. Da bei den Betreuungsvereinen – insbesondere bei den großen – eine starke Fluktuation festzustellen war, mussten bei der beschriebenen Ausgangssituation ständig Umbestellungen vorgenommen werden, die mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden waren. Rechtliches Gehör musste gewährt werden; in Einzelfällen war eine Anhörung erforderlich. Neue Bestellungsurkunden mussten gefertigt werden. Angesichts dieses Zustandes ist auf Wunsch des Amtsgerichts Köln zumindest bei dem Ersatzbetreuer eine namentliche Nennung unterblieben und vielmehr der Betreuungsverein bestellt worden. Dies bedeutete für den insoweit zuständigen Rechtspfleger eine starke Entlastung. In dieser Konstellation sollte der Verein nur als Synonym für den dann tätigen Vereinsbetreuer gelten und dementsprechend für den handelnden Vertreter abrechnen können.
3Im vorliegenden Fall handelte es sich der Sache nach um eine Vertretung in einem Krankheitsfall. Zwar mag an Dauervertretungen bei Wahl der vorstehend beschriebenen Konstellation nicht gedacht worden sein. Allerdings ist im vorliegenden Fall entsprechend praktiziert worden, so dass es sachgerecht war, es bei der Dotierung zu belassen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) hin war der angefochtene Beschluss mithin aufzuheben, soweit der Zeitraum vom 24.11.2008 bis 27.10.2009 betroffen war.
4Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
5Ein weiteres Rechtsmittel wird nicht zugelassen.