Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 15 O 28/10

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 28/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0930.15O28.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die in der Tiefgarage des Rheinauhafens Köln an den Wänden im Bereich „Zufahrt nach Ausgang 3.03“ neben dem Eingang zu der Immobilie „Kranhaus 1“, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, befindlichen Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe M zu entfernen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, während der gesamten Laufzeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten am 14.03.2009 geschlossenen Mietvertrages in der Tiefgarage des Rheinauhafens Köln, an den Wänden im Bereich „Zufahrt nach Ausgang 3.03“ neben dem Eingang zu der Immobilie „Kranhaus 1“, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Werbetafeln oder sonstige Werbemittel Dritter – insbesondere der Unternehmensgruppe M – anzubringen oder durch Dritte anbringen zu lassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 818,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 26.11.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die Miete für die von ihr gemieteten Wandflächen in der Tiefgarage des Kölner Rheinauhafens im Bereich „Zufahrt nach Ausgang 3.03“ neben dem Eingang zu der Immobilie „Kranhaus 1“, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, aufgrund der Anbringung von Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe M an gleicher Stelle anteilig für jeden Tag, an dem die Werbetafeln der Unternehmensgruppe M dort hängen, um 25% zu mindern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19% und die Beklagte 81%. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 19% und die Nebenintervenientin zu  81%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 EUR, für die Beklagte und die Streithelferin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank