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Landgericht Köln, 91 O 110/08

Datum:
19.08.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
91 O 110/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0819.91O110.08.00
 
Tenor:

Es werden als Sonderprüfer Herr Prof. Dr. I sowie Herr Prof. Dr. T2 bestellt, die im Zusammenhang mit der am 28. März 2006 von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen und am 8. April 2006 im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung der N AG gegen Sacheinlage durch Erwerb der Geschäftsanteile der G Fernsehproduktion GmbH untersuchen sollen,

- ob und ggf. in welcher Höhe die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat vom 28. März 2006 erworbenen Anteile an der G Fernsehproduktion GmbH überbewertet waren, hierbei ist insbesondere zu überprüfen, ob die Bewertung durch die G2 Finance GmbH ordnungsgemäß erfolgte;

- in welcher Höhe ggf. Ansprüche wegen Differenzhaftung bestehen;

- ob Vorstand und Aufsichtsrat bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vom 28. März 2006 ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihrer Vermögensbetreuungspflicht ordnungsgemäß erfüllt haben und welcher Schaden der Gesellschaft durch die eventuelle Verletzung der vorgenannten Pflichten entstanden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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