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Landgericht Köln, 90 O 90/08

Datum:
01.04.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 90/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0401.90O90.08.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt,

1. dass der Beklagten kein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Recht zur einseitigen Preisbestimmung im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen Gaslieferungsvertrags mit der Kunden-Nr. ###bzw. ####zusteht;

2. dass die von der Beklagten im Rahmen des vorgenannten Vertrages zum 01.01.2005, 01.10.2005, 01.01.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.01.2008 und 01.04.2008 jeweils vorgenommene Preisanpassung unwirksam ist;

3. dass die den Endabrechnungen der Beklagten vom 25.07.2005 und 14.07.2006, 25.07.2007 und 17.07.2008 zugrunde liegenden Forderungen nicht fällig sind; und

4. dass die Abschlagsforderungen der Beklagten in Höhe von 133,00 €/Monat aufgrund der Unwirksamkeit der zurückliegenden Preisbestimmungen nicht fällig sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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