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Landgericht Köln, 90 O 71/08

Datum:
10.06.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
90 O 71/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0610.90O71.08.00
 
Tenor:

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 27.03.2009 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

1. Auf S. 3 des Originals wird im letzten Absatz der Textteil „50.933,70 €“ durch „50.993,70 €“ ersetzt.

2. Auf S. 4 des Originals wird im dritten Absatz hinter dem Textteil „19.893,-- €“ das Wort „brutto“ eingefügt.

3. Auf S. 5 des Originals wird im letzten Absatz der Textteil „verjährt, hilfsweise greife Verwirkung“ gestrichen und durch das Wort „verwirkt“ ersetzt.

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.

 
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