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Das Versäumnisurteil vom 15.09.2008 ( 23 O 226/08 ) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 24.03.2005 einen Vertrag über die Einkleidung von 60 Mitarbeitern mit Mietberufskleidung sowie deren Pflege. Mit Schreiben vom 20.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Personal auf 13 Mitarbeiter reduzieren müsse. Daraufhin verlangte die Klägerin, wie in ihren dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall einer um 15 Prozent hinausgehenden Personalreduzierung vorgesehen, von der Beklagten den Erwerb der Miettextilien zum Zeitwert und berechnete hierfür mit Rechnung vom 14.12.2005 6.455,24 € und, wie bei Beendigung des Vertrags weiter vorgesehen, nach vorzeitiger Vertragskündigung durch die Beklagte weitere 2.157,08 € mit Rechnung vom 13.02.2006. Weiter beansprucht die Klägerin die Bezahlung einer unbeglichenen Mietrechnung vom 27.01.2006 in Höhe von 472,26 €.
3Die Klägerin beantragt,
4wie erkannt.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
7Die Beklagte hält sich für nicht vertraglich gebunden, weil ihr Mitarbeiter B nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Vertrag zu schließen. Die von der Klägerin ins Feld geführte Erwerbsverpflichtung hält die Beklagte für unwirksam, den berechneten Zeitwert für überhöht.
8Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die Klage ist begründet.
11Der Vertrag ist zwischen den Partein wirksam zustande gekommen.
12Ob der Mitarbeiter B der Beklagten bevollmächtigt war, den Vertrag im Namen der Beklagten abzuschließen, kann auf sich beruhen, weil die Beklagte die Lieferungen und Leistungen der Klägerin über Monate hinweg abgenommen und auch vergütet und damit ein etwa vollmachtsloses Handeln ihres Mitarbeiters jedenfalls schlüssig genehmigt hat.
13Soweit die Beklagte die Existenz eines schriftlichen Vertrags mit der von der Klägerin vorgetragenen Erwerbsverpflichtung bestritten hat, ist dieses Bestreiten von der Klägerin durch Vorlage des Originalvertrages widerlegt, auf dessen Vorderseite über der Unterschriftszeile ein Hinweis auf die umseitigen Geschäftsbedingungen angebracht ist.
14Gegen die Mietrechung in Höhe von 472,26 € wendet die Beklagte nichts ein.
15Soweit die Beklagte die von der Klägerin verwendete Andienungsklausel für unwirksam hält, kann die Kammer sich dieser Auffassung nicht anschließen und folgt den von der Klägerin angeführten Präjudizen, denn ohne Vereinbarung eines Andienungsrechts bei Vertragsbeendigung und merklicher Reduzierung des Bedarfs an Mietkleidung sähe die Mietkalkulation der Klägerin notwendigerweise anders aus, d. h. Miethöhe und Andienungsrecht bedingen einander und sind aufeinander bezogen zu betrachten.
16Durch die vereinbarte Andienungsklausel unangemessen benachteiligt zu werden, macht die Beklagte nur in allgemeiner Weise geltend, ohne diese Wertung durch tatsächlichen Vortrag zu unterlegen. Soweit sie behauptet, die Klägerin berechne als Wiederbeschaffungswert „131,66 € je Kleidungsteil“ hat die Beklagte die Rechungen der Klägerin nicht aufmerksam gelesen, denn die Klägerin setzt für eine Bundjacke einen Wiederbeschaffungspreis von 30,86 €, für eine Latzhose von 33,78 € an, was nicht als überhöht erscheint, schlägt bedingungsgemäß 20 Prozent an Einrüstungskosten auf und gelangt unter einer Abschreibung von 2,2 Prozent p.m. zum berechneten Zeitwert, wobei die Bedingungen der Beklagten dem Nachweis eines niedrigeren Zeitwertes vorbehalten. Den an einen derartigen Nachweis zu stellenden Anforderungen genügt die Beklagte nicht dadurch, dass sie den Kleidungsstücken „keine 5 €“ als Zeitwert zuschreibt und hierfür Sachverständigenbeweis antritt.
17Die zuerkannten Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.