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Landgericht Köln, 84 O 68/09

Datum:
30.09.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 68/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0930.84O68.09.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben „ 4GB USB-Speichersticks“ anzubieten, wenn diese am mitgeteilten 1. Angebotstag nicht mindestens bis 12.00 Uhr mittags erwerbbar sind:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I. 5.000,00 € und im übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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