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Die Beklagte wird verurteilt,
in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der E e.G., L-Straße 75/77, #### G, gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „welle.de“ einzuwilligen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansieht. U.a. ist er Inhaber der hier streitgegenständlichen Domain www.welle.de, die derzeit so gestaltet ist wie dies aus dem Widerklageantrag ersichtlich ist: sie enthält eine Vielzahl diverser Links.
3Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft und trägt den Gemeindenamen "Welle" in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern. Sie hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain "welle.de" für einen unbefugten Namensgebrauch und sieht sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hat deshalb bei der E einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führt, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden wird.
4Der Klägerin hält dies seinerseits für eine Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute-Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.
5Er beantragt,
6wie erkannt.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen
9und beantragt widerklagend,
10den Kläger zu verurteilen, gegenüber der E e.G., L-Straße 75/77, #### G, die Einwilligung in die Löschung der Domain "welle.de" zu erklären, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:
11(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)
12Sie hält sich im Verhältnis zum Kläger für die besser berechtigte Rechtspersönlichkeit, denn sie führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange und jedenfalls deutlich länger als der Kläger Inhaber der fraglichen Domain ist, zumal der Klägerin über keinerlei eigenen Rechte an der Bezeichnung "Welle" verfüge. Es handele sich auch nicht um die Nutzung der Domain für Angebote, die sich unter den Begriff "Welle" subsumieren lassen, denn die gegenwärtige Vermarktung diene nur der Vorbereitung eines Verkaufs und stelle bis dahin nur eine Platzierungsmöglichkeit für Werbung im Internet dar für beliebige Angebote dar und zwar insbesondere auch für solche, die nichts mit der Sachangabe "Welle" zu tun haben. Durch die Nutzung der Domain durch den Kläger finde eine Zuordnungsverwirrung statt, denn der Interessierte suche unter www.welle.de die Beklagte, weil eine derart aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und Gemeinden; der Nutzer werde annehmen, die Links beträfen von der Beklagten in irgend einer Weise geförderte Anbieter. Umgekehrt werde sie daran gehindert, ihrerseits die fragliche Domain für ihre Interessen zu verwenden, etwa die Förderung des Tourismus.
13Auf eine Priorität bezüglich der Domain könne sich der Kläger mangels eines materiellen Namensrechts nicht berufen.
14Der Kläger beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Er sieht sich als der besser Berechtigte an, weil er schon seit langem Inhaber der Domain sei; die gewerbliche Nutzung und gegebenenfalls Verwertung der Domain sei kein unlauterer Geschäftszweck; eine Zuordnungsverwirrung scheitere schon daran, dass die Beklagte in der Allgemeinheit unbekannt sei.
17Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
20Die Klage ist begründet und die Widerklage ist unbegründet.
21Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert; umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden wird.
22Ausweislich der Darstellung in Wikipedia hat "Welle" in sachlicher Hinsicht folgende Bedeutungen:
23Welle (von althochdeutsch wellan, "wälzen") steht für:
24Es handelt sich mithin – was die Beklagte letztlich auch nicht bestreitet – um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung ("Herr …", "Gemeinde …"; weitere Beispiele wie Die Welle (2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein Geschäftszentrum in G am Main bei Wikipedia) eine Sache verstanden wird. Insbesondere wird ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes "Welle" nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn in der Allgemeinheit ist dieser Ort – anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führen - nicht bekannt; Entgegenstehendes hat die Beklagte in konkreter Form selbst nicht vorgetragen.
26Auch Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von "Welle" geläufig, sodass auch bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten auslöst; vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine Verletzung ihres Namensrechtes.
27Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Beklagte den Namen "Gemeinde Welle" führt, als solcher keine gegenüber dem Kläger bessere Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche Domain, denn in Bezug auf die Domain gilt in einem solchen Fall schlicht die Priorität. Dies gilt insbesondere ohne besondere weitere Erwägungen, weil nicht einmal die Beklagte geltend macht, der Kläger betreibe "Domain-Grabbing", habe sich also die Domain gesichert, um aus dem zu erwartenden Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der Beklagten unmittelbar glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern: eine solche Tätigkeit dürfte unter keinem Aspekt zu beanstanden sein; sie gibt aber jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht des Klägers.
28Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains; ein Recht hierzu hat die Klägerin nach allem nicht.
29Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
30Streitwert: € 25.000,-.