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Landgericht Köln, 81 O 128/09

Datum:
03.09.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 128/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0903.81O128.09.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 16.Juli 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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