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Die einstweilige Verfügung vom 16.Juli 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
T A T B E S T A N D:
2Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke ### Joe Snyder (geschützt u.a. für Bekleidungsstücke), die er von einem amerikanischen Unternehmen (Trademark Management) erworben hat. Angemeldet und eingetragen worden ist die Marke am 15.5.2008 bzw. am 6.10.2008 und der Antragsteller hat sie am 10.6.2009 erworben.
3Die Antragsgegnerin vertreibt Herrenunterwäsche der mexikanischen Marke Joe Snyder u.a. über das Internet unter der Domain www.joesnyder.de in der Form, die im unten wiedergegebenen Beschluss abgebildet ist.
4Nach vergeblicher Abmahnung am 19.6.2009 erwirkte der Antragsteller am 16.7.2009 die nachfolgend wiedergegebene einstweilige Verfügung im Beschlusswege:
5Landgericht Köln
6BESCHLUSS
781 O 128/09
8hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internet-Ausdrucken, eidesstattlicher und anwaltlicher Versicherungen sowie sonstiger Unterlagen.
9Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 4, 14, 19 Markengesetz sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
10(Es folgt eine 2-seitige Bilddarstellung)
12Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vollständig Auskunft zu erteilen in Form einer geordneten Rechnungslegung über den Umfang der in Ziffer 1. näher bezeichneten Verletzungshandlungen unter Benennung der Wiederverkäufer, denen das markenverletzende Produkt gemäß Ziffer 1. geliefert worden ist sowie ebenfalls die vollständige Adresse des Lieferanten bzw. Herstellers, von dem die Produkte bezogen worden sind, einschließlich der bezogenen Stückzahlen, zu benennen.
135. Streitwert: € 100.000,-.
16Landgericht Köln, den 16.07.2009
17Nach Widerspruch
19beantragt er,
20die einstweilige Verfügung vom 16.Juli 2009 zu bestätigen mit der Maßgabe, dass nur Ordnungsgeld angedroht wird.
21Die Antragsgegnerin beantragt,
22die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.
23Sie weist darauf hin, dass sie seit dem Jahre 2005 unter verschiedenen Joe Snyder – Domains Unterwäsche dieser Marke vertreibe und seit 2007 vom mexikanischen Hersteller Joe Snyder als exklusive Vertreiberin für die Bundesrepublik Deutschland lizenziert worden sei; hierdurch verfüge sie über im Verhältnis zum Antragsteller ältere und damit bessere Rechte an der Bezeichnung, denn damit habe sie berechtigerweise die Firma des mexikanischen Herstellers in der Bundesrepublik Deutschland benutzt.
24Darüber hinaus meint sie, der Antragsteller habe böswillig gehandelt, denn er nutze die Marke nicht und wolle sie nur an sie – die Antragsgegnerin – verkaufen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
26E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
27Der Antrag ist unbegründet.
28Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung erweist sich die einstweilige Verfügung als nicht mehr gerechtfertigt, denn für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin auf im Verhältnis zum Antragsteller bessere Rechte berufen kann.
29Die Antragsgegnerin verwendet mit Zustimmung des mexikanischen Herstellers durch die diversen "Joe Snyder" - Domains dessen Firma in der Bundesrepublik Deutschland und das seit dem Jahre 2005, also deutlich eher, als die Marke des Antragstellers angemeldet und eingetragen worden ist.
30Die Bezeichnung Joe Snyder ist von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, denn es handelt sich um den Namen einer Person; selbst wenn er erfunden wäre, individualisiert er die solchermaßen bezeichnete Adresse und stellt damit mehr dar als nur ein Zuordnungskriterium. Hierbei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise sich die dahinter stehende Internetseite präsentiert, sodass es unerheblich ist, dass die Seite, die Gegenstand des Verbotes ist, tatsächlich nicht den Hersteller in den Vordergrund bringt, sondern lediglich die mit der Marke versehene Ware zeigt. Entscheidend ist, dass
31"der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 25.5.2000 – I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs – also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft abrechnet, die als T GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist." (BGH, Urteil vom 22.7.2004 – I ZR 135/01 – "soco.de")
32Genauso liegt der Fall hier, wobei die Verwendung eines menschlichen Namens die Annahme einer reinen Adresse noch stärker ausschließt.
33Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.
34Streitwert: € 80.000,-.