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Landgericht Köln, 4 O 79/09

Datum:
18.11.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 79/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1118.4O79.09.00
 
Tenor:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte zu 2) 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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