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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Q-Straße. 9, die Beklagte des Hauses Q-Straße. 11 in Köln.
3Am 18.04.2007 kam es im Hause der Beklagten zu einem Rohrbruch, der sodann beseitigt wurde. Im Anschluss daran kam es in der Küche des Hauses der Klägerin zu einer durchfeuchteten Wand. Daran wurden Trocknungsmaßnahmen auf Kosten des Gebäudeversicherers der Klägerin durchgeführt. Es verblieb eine Restfeuchte. Die Klägerin holte daraufhin einen Kostenvoranschlag über 8.695,34 € brutto ein, der zur Beseitigung der Restfeuchte die Anbringung von Dichtungssschlämmen und Injizierung von Spezialparaffin vorsah.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2007 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.10.2007, zur Zahlung dieses Betrages sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten aufgefordert.
5Die Klägerin behauptet, dass der Feuchtigkeitsschaden durch einen mangelhaften Terrassenwandanschluss am Haus der Beklagten verursacht worden sei. Zur Beseitigung der Restfeuchte seien die im Kostenvoranschlag angegebenen Maßnahmen erforderlich.
6Die Klägerin beantragt,
7Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, dass die feuchte Küchenwandstelle auf einer mangelhaften Außenwandisolierung am Haus der Klägerin beruhen würde. Die Maßnahmen gemäß Kostenvoranschlag seien im übrigen nicht notwendig.
11Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.08.2008 (Bl. 36-37 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 18.02.2009 (Bl. 65-99 d. A.)
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
151)
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB bezüglich der Kosten für eine Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie einer Injizierung von Spezialparaffin.
17Die Klägerin ist bezüglich ihrer Behauptung, dass die durchfeuchtete Küchenwand kausal durch den Rohrbruch im Haus der Beklagten verursacht wurde und eine Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie eine Injizierung von Spezialparaffin zur Beseitigung erforderlich seien, beweisfällig geblieben.
18Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens liegt die Ursache für die durchfeuchtete Küchenwand nicht in einem mangelhaften Terrassenwandanschluss am Haus der Beklagten, sondern einerseits in einer fehlenden Abdichtung am Haus der Klägerin selbst und andererseits an einem nicht ordnungsgemäßen Entwässerungssystem am Haus der Beklagten. Zur Beseitigung des Schadens sind eine Abdichtung der Außenwand am Haus der Klägerin einerseits und eine ordnungsgemäße Entwässerung des Hauses der Beklagten andererseits erforderlich.
19Die von der Klägerin verlangten Kosten für die Maßnahmen der Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie der Injizierung von Spezialparaffin stellen danach jedoch keinen kausalen Schaden dar. Diese stellen reine Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Klägerin dar, für welche diese selbst verantwortlich ist, da die Klägerin als Eigentümerin alleine für eine ordnungsgemäße Abdichtung ihres Hauses sorgen muss. Soweit sie aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von der Beklagten die Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung verlangen könnte, hat sie dies mit der Klage jedoch nicht geltend gemacht und ist daher nicht Streitgegenstand.
202)
21Da der Klägerin bereits in der Hauptsache der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, steht ihr auch kein Anspruch wegen der diesbezüglich angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu.
223)
23Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 8.695,34 €