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Landgericht Köln, 37 O 57/07

Datum:
23.01.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 57/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0123.37O57.07.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Durchgangshöhe der Wohnungsein-gangstür zur Wohnung des Klägers im 5. OG rechts des Hauses S-Straße, ####3 L auf 1,93 m zu erweitern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die Erweiterung der Durchgangshöhe der Wohnungseingangstür zur Wohnung des Klägers im 5. OG rechts des Hauses S-Straße, ####3 L auf 1,93 m. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Vollstreckung aus der Ver-urteilung zu vorstehender Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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