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Landgericht Köln, 37 O 151/08

Datum:
21.04.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 151/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0421.37O151.08.00
 
Tenor:

1. 73.868,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.11.2006 an die Erbengemeinschaft zu Dr. med. T, dieser verstorben am 11.12.2005, bestehend aus dem Kläger, C, und O (geb. T1), D-Straße, ####1 Berlin sowie

2. an die B Rechtsschutzversicherungs-AG einen Betrag von 2.594,20 Euro als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der

Streithilfe trägt der Streitverkündete selbst.

Das Urteil ist in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger sowie der Streitverkündete sind die einzigen Erben des am 11.12.2005 verstorbenen Dr. T (im weiteren: Erblasser). Der Erblasser hatte am 01.12.2003 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen; die garantierte Versicherungssumme belief sich auf 71.770,04 Euro. Als Bezugsberechtigter war im Vertrag der Streitverkündete, der damals noch den Namen T1 führte, angegeben

Zur Sicherheit einer Darlehensforderung in Höhe von 295.000,00 DM gemäß Vertrag vom 25.02./02.06.2004 trat der Erblasser am 02.06.1994 seine Ansprüche aus dem o.g. Lebensversicherungsvertrag an die M-Bank als Darlehensgeberin ab. Diese Abtretung wurde der Beklagten durch die M-Bank-Bank am 15.06.1994 angezeigt.

Die Abtretungserklärung vom 02.06.1994 enthielt u.a. folgende Regelungen:

3. „Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegen stehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

8.1.: Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber – im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten – zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben. …

8.2.: Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten … nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115 % der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet.

…“

Am 01.08.2006 gab die Z-Bank-AG als Rechtsnachfolgerin der M-Bank die Kapitallebensversicherung des Erblassers frei, nachdem zuvor das Darlehen als solches bis zum 31.08.2007 prolongiert worden war. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 01.08.2006 heißt es insoweit u.a.:

„Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück“.

In der diesbezüglichen Anzeige an die Beklagte vom gleichen Tage heißt es:

„Wir haben die Rechte u. Ansprüche aus der o.g. Versicherung auf die Erben des Versicherungsnehmers zurückübertragen“.

Zu diesem Zeitpunkt valutierte das Darlehen noch mit einem Betrag in Höhe von 131.724,05 Euro.

Am 07.08.2006 forderte der Streitverkündete die Beklagte zur Auszahlung des Versicherungsbetrages auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung am 09.08.2006 durch zwei Überweisungen in Höhe von 66.802,24 Euro und 7.066,00 Euro, insgesamt also 73.868,24 Euro, nach.

Am 14.11.2006 lehnte die Beklagte die Aufforderung des Klägers zur Auszahlung des Versicherungsbetrages an die Erbengemeinschaft ab.

Der Kläger meint, die Bezugsberechtigung des Klägers sei durch den Widerruf des Erblassers außer Kraft gesetzt worden. Ein Wiederaufleben sei nur dann in Betracht gekommen, wenn die Versicherungssumme die besicherte Forderung überstiegen hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zur Auskunft über die durch den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag erzielten Überschussbeträge zu erteilen, haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung entsprechende Angaben gemacht hatte.

Nunmehr beantragt der Kläger noch, die Beklagte zu verurteilen,

1. 73.868,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.11.2006 an die Erbengemeinschaft zu Dr. med. T, dieser verstorben am 11.12.2005, bestehend aus dem Kläger, C, und O (geb. T1), D-Straße, ####1 Berlin sowie

2. an die B Rechtsschutzversicherungs-AG einen Betrag von 2.594,20 Euro als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht: das Bezugsrecht des Streitverkündeten sei lediglich im Wege des Rangrücktritts hinter die Rechte der Sicherungsnehmerin zurückgetreten. Durch den Wegfall des Sicherungszwecks und der Nichtverwendung der Versicherung zur Deckung von Verbindlichkeiten sei diese automatisch wieder aufgelebt.

Weiterhin meint die Beklagte, dass die von der Z-Bank in ihrem Schreiben vom 01.08.2006 gewählte Formulierung: „Wie übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück“, nur dahin verstanden werden könne, dass damit eine Rückabtretung an den Kläger persönlich vorgenommen werden sollte. Soweit diese Erklärung als Angebot auch an den Streitverkündeten zu verstehen sei, fehle es an dessen korrespondierender Annahmeerklärung.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass die Rückübertragung vom 01.08.2006 als eine je hälftige Anweisung an beide Erben zu versehen sei, so dass ihre Verpflichtung zum Ausgleich allenfalls auf den hälftigen Betrag lauten könne. Eine Zahlung an die Erbengemeinschaft würde auch nur einen reinen Formalismus darstellen, da ja bereits jetzt feststehe, in welcher Weise das Erbe aufzuteilen sei. Schließlich hält sie die Klage für rechtsmissbräuchlich, da ihr für den Fall der Verurteilung ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Streitverkündeten zustehe.

Der Streitverkündete vertritt in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 22.03.2009, mit welchem er den Beitritt zu dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten erklärt hat, die Meinung, dass die sicherungsnehmende Bank von Beginn an übersichert und daher gem. 8.2. des Abtretungsvertrages bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zur Rückabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrages verpflichtet gewesen sei.

 
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