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Landgericht Köln, 33 O 390/06

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 O 390/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0506.33O390.06.00
 
Tenor:

Gegen die Schuldner wird wegen einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in dem Urteil der Kammer vom 18.03.2008 (33 O 390/06) unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt

15.000,00 €

(in Worten fünfzehntausend Euro)

sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern auferlegt.

 
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