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Landgericht Köln, 31 O 89/09

Datum:
05.11.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 89/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1105.31O89.09.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

        es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter den Kennzeichen

„H“

und/oder

„H2“

und/oder

„H1.com“

Massageöle anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu exportieren und/oder zu importieren und/oder derartige Handlungen von Dritten begehen zu lassen wie nachfolgend wiedergegeben:

        Der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,

b) Gestehungskosten unter Angabe aller Kostenfaktoren einschließlich Betriebskosten, Ein- und Verkaufspreisen,

c) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, der Auflage, Verbreitungszeitraum sowie für die Werbung aufgewandte Kosten,

d) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer

Auskunft über Art und Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen;

        an die Klägerin 1.374,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2009 zu zahlen.

    Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, sämtliche gemäß Ziffer 1.a) gekennzeichneten Produkte, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehen, zu vernichten.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Vornahme der unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 90.000,00 €, aus dem Tenor zu 1.2. und II. jeweils 5.000,00 € und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 
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