Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 31 O 592/08

Datum:
23.07.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 592/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0723.31O592.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

das Pflanzenschutzmittel „A1“ bzw. „A2“ mit dem Hinweis „Referenzmittel A2“ und der Zulassungs-Nummer ###### der Klägerin anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben oder anbieten, vertreiben und bewerben zu lassen, sofern dieses nicht von der durch das BVL erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ###### gedeckt ist, wie nachfolgend eingeblendet:

(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie das Pflanzenschutzmittel „A1“ wie unter 1. näher bezeichnet angeboten und verkauft hat.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch das unter 1. beschriebene Handeln entstanden ist.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2008 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 220.000,00 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2: 11.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank