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Landgericht Köln, 31 O 537/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 537/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0129.31O537.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr die Kennzeichnung „D“ für Modelleisenbahnen zu benutzen, ohne eine Zustimmung der D AG zu haben, wie nachstehend wiedergegeben:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich Ziffer I. 80.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckba-ren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags leistet.

 
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