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Landgericht Köln, 31 O 33/09

Datum:
06.08.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 33/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0806.31O33.09.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform „anonym1.de“ und/oder „anonym2.de“ Kirschkerne und Kirschkernkissen anzubieten,

1. ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen

und/oder

2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen

und/oder

3. ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält

und/oder

4. ohne das Handelsregister, in das sie eingetragen ist, und/oder die Handelsregisternummer anzugeben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 1/8 auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig voll¬streckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich Ziffer I.1., I.2. und I.3. jeweils 2.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer I.4. 1.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffern II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der von ihnen zu vollstreckenden Kosten leisten.

 
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