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Landgericht Köln, 31 O 329/09

Datum:
26.11.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 329/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1126.31O329.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit den Bezeichnungen

„Spezialist für Insolvenzrecht (TS)“ und

„Spezialist für Sozialrecht (TS)“

zu werben, wie nachstehend wiedergeben:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 30.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 
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