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Landgericht Köln, 30 O 352/04

Datum:
09.02.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 352/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0209.30O352.04.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der auf der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem im Januar 2001 geschlossenen Anwaltsvertrag der Sozietät Q & N2, Köln, beruht, insbesondere daraus, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde „Stillleben mit Pfingstrosen“ nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter kommen konnte und der Haftungsmasse des Herrn Dr. Y erhalten blieb; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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