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Landgericht Köln, 29 S 67/08

Datum:
08.01.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 67/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0108.29S67.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 202 C 15/08
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2008 – 202 C 15/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Fall der Beklagten zu 1) Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführerin ihrer Komplementärin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v er b o t e n

Fotografien von der Dachterrasse der Wohnung der Klägerin unter Einschluss des Saunabereichs zu machen oder machen zu lassen, wenn dies ohne vorherige Einwilligung und wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich geschieht.

2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von der Dachterrasse der Wohnung der Klägerin angefertigten Fotos und die hergestellten Negative herauszugeben, soweit deren Anfertigung nach Ziff. I. 1) des Tenors verboten ist.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 33 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 % sowie die Beklagten zu 1) und 2) einzeln zu jeweils weiteren 29 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anlage 1 zum Tenor (Fotodarstellung)

Anlage 2 zum Tenor (Fotodarstellung)

 
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