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Landgericht Köln, 28 O 825/09

Datum:
08.12.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 825/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1208.28O825.09.00
 
Tenor:

Urheberrechtssache

Auf den Antrag der Antragstellerinnen vom 03.12.2009/07.12.2009 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Kopien des Covers der Filme „F“, „H“ und „T“, den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. vom 30.11.2009 und der Antragstellerin zu 2. vom 30.11.2009, eines Auszuges aus der Homepage der Antragsgegnerin, eines Auszuges aus der Homepage „www.anonym1.com“, der vorgerichtlichen E-Mails und Schreiben des Y e.V. sowie Auszügen aus den Internetseiten „www.anonym2.com“ glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 101 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

 
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