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Landgericht Köln, 28 O 662/08

Datum:
17.06.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 662/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0617.28O662.08.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56%, die Beklagte zu 1) zu 2% und der Beklagte zu 2) zu 42%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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