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Landgericht Köln, 28 O 511/08

Datum:
14.01.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 511/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0114.28O511.08.00
 
Tenor:

1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

über die Klägerin zu behaupten bzw. zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

„(…) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“,

wie in dem Artikel „A?“ im B vom 7. September 2007 und auf dem Webauftritt unter www.anonym1.de, Anlage K3, geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln mit dem Az.: 28 O 510/08 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 53% und der Beklagten zu 47% auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Untersagungsverbots gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

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