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Landgericht Köln, 25 O 498/05

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 498/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0304.25O498.05.00
 
Tenor:

1.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere

400.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 sowie weitere 3.229,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.706,38 € seit dem 18.11.2005 und aus weiteren 523,48 € seit dem 17.04.2006 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 13.07.2000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweitdiese Ansprüche  nicht  auf Sozialversicherungsträgeroder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3.       Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der

Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 5/24. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 1/6 sowie

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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