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Landgericht Köln, 23 O 435/08

Datum:
26.10.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 435/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1026.23O435.08.00
 
Schlagworte:
unwirksame Abtretungsverbote, Reisemangel, Informationspflichtverletzung, Anforderungen an die Mängelanzeige vor Ort
Normen:
§§ 651d, 651g, 651f, 651d
Leitsätze:

1.

Abtretungsverbote in den AGB von Reiseanbietern sind unwirksam, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung das Interesse des Verwenders daran, zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, geringer zu gewichten ist als die berechtigten Belange der Reisenden aus einer Familie, die Vertragsabwicklung - wie die Geltendmachung von Minderung oder Schadenersatz - ebenso in einer Hand zu halten wie die Vertragsanbahnung selbst, um so drohenden Rechtsverlust durch die einmonatige Ausschlussfrist aus § 651g BGB zu vermeiden.

2.

Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Zimmer mit einem Schlafraum anstatt wie gebucht in einem Zimmer mit zwei Schlafräumen begründet eine Reisepreisminderung um 25 %.

3.

Teilt der Reiseanbieter dem Reisenden vor Abreise die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels wegen Überbuchung nicht mit, begründet diese Informationspflichtverletzung eine Reisepreisminderung um 10 %.

4.

Reisemängel, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Ersatzhotel und dem gebuchten Hotel ergeben, muss der Reisende in der Mängelanzeige vor Ort nicht gesondert aufführen, denn von der Rüge der Unterbringung im Ersatzhotel sind alle Unterschiede erfasst, die sich aus den Abweichungen im Zuschnitt, im Leistungesangebot und in der Ausstattung zwischen Ersatzhotel und gebuchten Hotel ergeben.

5.

Ist eine deutlich überdurchschnittliche und gehobene Qualität der Verpflegung und des

Service geschuldet, die tatsächliche Qualität der Verpflegung und des Service dann aber insgesamt deutlich unterdurchschnittlich, begründet dieser Reisemangel eine Minderung i.H. von 15 % des Reisepreises.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.738,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 abzgl. am 18.11.2008 gezahlter 448,- € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 73%. Der Kläger trägt die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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