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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif BSK. Dem Vertrag liegen die den MB/KK entsprechenden AVB der Beklagten sowie ihre Tarifbedingungen zugrunde.
3Der Tarif BSK sieht u. a. vor, dass die Aufwendungen für Hilfsmittel von der Beklagten zu 100 % übernommen werden. Unter 3.3 der AVB wird mit dem einleitenden Hinweis "Als Hilfsmittel gelten" eine Vielzahl von Hilfsmittel aufgelistet. Anschließend heißt es: " Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel.."
4Der Kläger, der querschnittsgelähmt ist, begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines näher bezeichneten RehaBikes in Höhe von 11.888,10 €. Er trägt vor, die Anschaffung dieses Geräts sei aus medizinischen Gründen geboten und ist der Ansicht, es spreche nicht gegen die Leistungspflicht der Beklagten, dass dieses Hilfsmittel nicht in ihren Katalog aufgenommen sei, da dieser nicht abschließend sei.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.888,10 € nebst
7gesetzlichen Zinsen zu zahlen,
8hilfsweise,
9festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die
10Anschaffung eines RehaBike der Firma I GmbH,
11####1 N zu Artikelnummer ####2
12Versicherungsschutz zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie beruft sich darauf, dass ihr Katalog der Hilfsmittel, die vom Versicherungsschutz erfasst seien, abschließend sei, und bestreitet hilfsweise die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung des RehaBikes.
16Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem mit dieser bestehenden Krankenversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des RehaBikes.
20Der vereinbarte Versicherungsschutz schließt entsprechende Aufwendungen nicht ein. Unter § 4 3.3 ihrer AVB hat die Beklagte einen Katalog derjenigen Gegenstände aufgeführt, die – so der einleitende Hinweis – als Hilfsmittel gelten. Dabei ist es für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass es sich insoweit nicht nur um eine beispielhafte, sondern um eine abschließende Aufzählung handelt. Zum einen zeigt dies die exakte Bezeichnung der einzelnen Hilfsmittel, zum anderen wird dies ausdrücklich betont durch die anschließende Erläuterung, dass Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel nicht erstattungsfähig sind.
21Die Beklagte hat damit in ihren AVB die Kriterien beachtet, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( vgl. BGH VersR 04, 1035) insoweit aufgestellt worden sind.
22Der BGH aaO hat auch im einzelnen überzeugend dargelegt, dass eine solche Beschränkung der erstattungsfähigen Hilfsmittel zulässig ist und die Rechte des Versicherungsnehmers nicht unangemessen beschneidet. Die Kammer nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug und schließt sich ihnen an.
23Es ist deshalb unerheblich, ob die Anschaffung eines RehaBikes im Fall des Klägers medizinisch geboten ist.
24Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 11.888,10 €