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Landgericht Köln, 23 O 331/08

Datum:
18.03.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 331/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0318.23O331.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.717,68 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme

der Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts

Berlin, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar;

für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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