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Landgericht Köln, 23 O 281/08

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 281/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1104.23O281.08.00
 
Tenor:

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Vertragsnummer GR #####/####- gegen¬über der T Bank AG, vertreten durch den Vorstand, L-Straße, #### N, über einen Betrag in Höhe von 7.328,16 € für den Leis¬tungs¬zeit-raum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2008 freizustellen.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht wegen Eintritts von Be-rufsunfähigkeit der Klä¬gerin leistungsfrei geworden ist.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 900,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2008 freizustellen.

4) Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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