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Landgericht Köln, 23 O 154/09

Datum:
07.10.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 154/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:1007.23O154.09.00
 
Tenor:

1) Es wird festgestellt, dass der Krankheitskostenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer #### fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 10.02.2009 beendet wor-den ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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