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Landgericht Köln, 20 O 412/08

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 412/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0304.20O412.08.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung, gesetzliches Vorkaufsrecht, mietvertragliche Streitigkeit
Leitsätze:

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB stellen eine mietvertragliche Streitigkeit im Sinne der Rechtsschutzversicherung dar.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe eines Betrages von 9.629,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2008 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 durch Zahlung an die Q GmbH und Co KG, X-T, zu befreien.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der im Verfahren Landgericht Berlin, Az.: 21 O 435/07 entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, soweit diese von dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 nicht erfasst sind, aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 300,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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