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Landgericht Köln, 15 O 586/08

Datum:
14.05.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 586/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0514.15O586.08.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der 21. Zivilkammer vom 20.11.2008 – 21 O 206/08 – wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 19.391,22 € verurteilt worden ist, im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche dem Beklagten insgesamt zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 20.11.2008 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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