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Landgericht Köln, 10 S 241/08

Datum:
03.06.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 241/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2009:0603.10S241.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 217 C 79/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Amtsgerichts Köln – 217 C 79/08 – vom 24.06.2008

abgeändert und wie folgt

neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

die im zweiten Obergeschoss des Hauses

W-Straße in ####1 Köln gelegene

Wohnung, bestehend aus 6 Zimmern, Küche, Diele,

Bad, Gäste-WC, sowie den dazugehörigen Kellerraum

zu räumen und geräumt an die Klägerin

herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum

30.11.2009 gewährt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten

als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 
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