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Landgericht Köln, 9 S 171/08

Datum:
19.11.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 171/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:1119.9S171.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 1 C 726/07
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.06.2008 (Az. 1 C 726/07) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 652,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 sowie 104,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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