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Landgericht Köln, 86 O 58/07

Datum:
07.02.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
86 O 58/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0207.86O58.07.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nissan Vertragswerkstattvertrages vom 5./12. 9. 2005 insoweit unwirksam ist, als die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31. 1. 2007 ausgesprochen wurde, und dass die Beklagte verpflichtet war, den Vertragswerkstattvertrag fortzuführen und insbesondere den Kläger mit Nissan-Ersatzteilen gemäß den vertraglichen Bedingungen zu beliefern.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nissan Vertragswerkstattvertrages vom 5./12. 9. 2005 für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 entstanden ist.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Nissan Vertragswerkstattvertrag vom 5./12. 9. 2005 durch die Kündigung der Beklagten vom 11. 1. 2006 zum 31. 1. 2008 endete.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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