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Landgericht Köln, 84 O 15/08

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 15/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0925.84O15.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie in der nachfolgend wiedergegebenen Werbebeilage zu der „FAZ“ vom 7. 1. 2008

a) einen Internet-Zugang unter Angabe einer Übertragungsgeschwindigkeit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne unmittelbar darauf hinzuweisen, dass diese nicht uneingeschränkt gewährt werden kann;

und/oder

b) Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen mit der Angabe „Schnellster Anbieter bundesweit“ zu bewerben und/oder bewerben zu las-sen: (Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 1. 2008 zu zahlen. We-gen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, deren Höhe hinsichtlich des Unterlassungstitels € 100.000,00 und hinsichtlich der Kos-tenentscheidung 110 % der zu vollstreckenden Kosten beträgt.

 
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