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Landgericht Köln, 82 O 91/08

Datum:
05.12.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Hammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 O 91/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:1205.82O91.08.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht Köln unter dem

dem Aktenzeichen 82 O 63/08 erhobene Klage der Antragsgegnerin gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26.06.2007 über die Übertragung der auf den Inhaber und auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Antragstellerin auf die General S, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in #######, USA, gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 148,90 je auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Stückaktie, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Sie trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

 
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